Pflicht für Hauseigentümer bei Vermietung- und Verkaufsabsicht
Seit der EnEV (Energieeinsparverodrdnung) 2014 ist es nicht mehr nur dann erforderlich einen Energieausweis für sein Wohngebäude vorzulegen, wenn der Käufer oder der Mieter danach fragt, sondern die Vorlage eines Energieausweises ist verpflichtend und wird bei Zuwiderhandeln, unter Umständen sogar mit einem Bußgeld belegt.
Der Energieausweis soll dem künftigen Eigentümer oder Mieter der Immobilie Aufschluss über die Energieeffizienz, also über den Energieverbrauch des Objektes geben. Ähnlich wie beim Erwerb eines Elektrogerätes werden die Energieeffizienzlassen in A-H angegeben.
Beim Verkauf einer Immobilie ist dem Verkäufer spätestens beim Vertragsabschluss der Energieausweis unaufgefordert zu übergeben. Jedoch muss laut EnEV der Energieausweis schon bei einer geschalteten Verkaufsanzeige vorliegen.
Einmal ausgestellt ist ein Energieausweis 10 Jahre gültig. Der Energieausweis, sowie die darin enthaltenden Daten werden beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) registriert.
Auch für Nichtwohngebäude, wie z.B. Lagerhallen, Scheunen, Firmengebäude gilt die Energieausweis-Pflicht.
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